Ans Einge­machte

archi­tekten und richter

In Fach­kreisen wird es seit langem disku­tiert: Die Hono­rar­ord­nungen 2009 und 2013 haben erheb­liche hand­werk­liche Fehler. Sie reißen Probleme an, lösen diese jedoch nicht. Damit ergeben sich eine Vielzahl von Fall­stri­cken für die Archi­tekten, die zwingend mit dem Preis­recht umgehen müssen. Verläss­lich­keit begründet all dies nicht. Nachdem der Bundes­ge­richtshof (BGH) wohl nun den Reigen eröffnet hat, sich mit Fragen zur HOAI 2009 befassen zu müssen, wonach erst jüngst das Baukos­ten­ver­ein­ba­rungs­mo­dell (BGH, Urt. v. 24.04.2014 – VII ZR 64/13) für unwirksam erklärt worden ist, ist die Zeit reif, auch auf andere Problem­felder im Rahmen der Hono­rar­ord­nungen noch einmal hinzu­weisen. Für die Planer verschärft sich die Problem­lage, wird es doch noch Jahre dauern, bis unge­klärte Fragen der HOAI 2009 und allemal der HOAI 2013 einer höchst­rich­ter­li­chen Klärung zugeführt sind. Daher ist mithin jeder Architekt gut beraten, der eine entspre­chende Sorgfalt auf die Gestal­tung des Archi­tek­ten­ver­trags legt. Denn das bloße Verlassen auf die HOAI-Rege­lungen kann nur allzu schnell zum Verlassen führen, mit erheb­li­chen Konse­quenzen für die Hono­rar­an­sprüche.

Nur beispiel­haft seien einige Problem­felder aufge­rissen: Sind die Abschlags­zah­lungs­re­ge­lungen, wie sie sowohl die HOAI 2009 und HOAI 2013 aufführen, wirksam? Sind diese Rege­lungen tatsäch­lich von der gesetz­li­chen Ermäch­ti­gungs­grund­lage zum Erlass einer Hono­rar­ord­nung gedeckt? Wäre das Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, hätte dies die Unwirk­sam­keit der Abschlags­zah­lungs­re­ge­lungen in der HOAI zur Folge. Der Planer würde auf die Rege­lungen des BGB-Werk­ver­trags zurück­fallen und müsste fest­stellen, dass die dort vorge­se­henen Abschlags­zah­lungs­re­ge­lungen ihm zumeist nur wenig helfen; weitere Folge wäre mithin die voll­stän­dige Leis­tungs­er­brin­gung und erst dann das Durch­setzen des Vergü­tungs­an­spru­ches. Bei lang­lau­fenden Planer­ver­trägen ein bis an die finan­zi­ellen Erträg­lich­keits­grenzen gehendes vorstell­bares Szenario. Mithin sollten ausdrück­lich Abschlags­zah­lungs­ver­ein­ba­rungen in den Archi­tek­ten­ver­trägen imple­men­tiert werden.

Löst die Regelung über die Berech­nung des Honorars bei vertrag­li­chen Ände­rungen des Leis­tungs­um­fangs (§ 10 HOAI 2013) tatsäch­lich alle praxis­re­le­vanten Fragen, hinsicht­lich der Planungs­än­de­rungen? Steht dem Archi­tekten auch dann eine Vergütung für entspre­chende Ände­rungs­leis­tungen zu, wenn es zu einer schrift­li­chen Hono­rar­ver­ein­ba­rung nicht kommt? Wie ist das Honorar für derartige Ände­rungs­leis­tungen überhaupt zu berechnen? Nicht nur eine Fundgrube von Fragen, sondern auch ein mahnender/​ermutigender Hinweis dahin­ge­hend, derartige Fragen tunlichst einer konkreten vertrag­li­chen Verein­ba­rung zuzu­führen. Gibt doch insoweit das Hono­rar­recht nur wenig Befrie­di­gendes an Antworten – zumal an klaren Antworten.

Was besagt eigent­lich das Wirt­schaft­lich­keits­pos­tulat (vgl. § 3 Abs. 4 HOAI 2013)? Ist dies von der Ermäch­ti­gungs­grund­lage der HOAI gedeckt und damit wirksam in das Hono­rar­recht einge­führt? Und was ist die Konse­quenz, wenn der mahnende Hinweis des Verord­nungs­ge­bers an dieser Stelle entfällt? Gilt das Wirt­schaft­lich­keits­pos­tulat dann für den Archi­tekten nicht? Mit dem Hono­rar­recht hat dieses Postulat nichts zu tun. Es dürfte einer höchst­rich­ter­li­chen Über­prü­fung, hinsicht­lich der Wirk­sam­keit nicht stand­halten. Hieraus jedoch den Schluss zu ziehen, das Ermah­nende selbst hat keine Wirkung, wäre für jeden Archi­tekten fatal. Selbst­ver­ständ­lich ist die Wirt­schaft­lich­keit des Objektes und damit auch hinsicht­lich der Leis­tungs­aus­rich­tung (also bezogen auf das zu errei­chende Ziel) stets zu beachten, da es sich zumeist konkre­ti­sie­rend in Bauher­ren­vor­gaben nieder­schlägt und auch auftrag­neh­mer­seitig beachtet werden muss. Um aber auch dies einer Konkre­ti­sie­rung und damit ziel­ge­nauen Ausrich­tung des geschul­deten Leis­tungs­in­haltes zuzu­führen, sind vertrag­liche Verein­ba­rungen hierüber unab­dingbar; nur sie sichern beide Seiten der vertrags­be­grün­denden Parteien ab, sich in jedem Stadium des Planungs‑, Ausschrei­bungs- und Bauüber­wa­chungs­pro­zesses zu orien­tieren und erfor­der­liche Korrek­turen ziel­ge­richtet vorzu­nehmen.

Ans Einge­machte zu gehen, heißt mithin nicht, sich auf den lang­wie­rigen Prozess von sich entwi­ckelnder höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung und hiermit einher­ge­henden Korrek­turen von hand­werk­li­chen Unzu­läng­lich­keiten des Hono­rar­rechts zu verlassen. Vielmehr ist der Archi­tek­ten­ver­trag das Spielfeld, auf dem die rele­vanten Fragen ausge­tragen und einer ziel­ge­rich­teten konkre­ti­sie­renden Partei­ver­ein­ba­rung zugeführt werden müssen.

Friedrich-Karl Schol­tissek

Der Autor ist Rechts­an­walt und Grün­dungs­partner der Sozietät SK-Rechts­an­wälte sowie Lehr­be­auf­tragter für Bau- und Archi­tek­ten­recht an der HafenCity Univer­sität Hamburg (HCU) sowie Autor des soeben erschie­nenen HOAI-Kommen­tars (zur HOAI 2013), 2. Aufl., im C.H. Beck-Verlag.