Einsichten und Aussichten

archi­tekten und richter

2013 – so darf prognos­ti­ziert werden – wird für die Archi­tekten ein ereig­nis­rei­ches Jahr. Dies nicht nur deshalb, weil nach wie vor in „Betongold“ inves­tiert wird; die Krise ist auch noch lange nicht vorbei, aber die plane­ri­schen Quali­täten von deutschen Archi­tekten werden nicht nur in Europa, sondern weltweit geschätzt. Hinzu kommt jedoch vorrangig die in Aussicht gestellte Novel­lie­rung der HOAI 2013, wie auch die sich weiter fort­ent­wi­ckelnde Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofes (BGH), die seit einigen Jahren deutliche Tendenzen dahin­ge­hend aufzeigt, dass der Grundsatz von „Treu und Glauben“ im Archi­tekten- und Baurecht eine immer mehr zuneh­mende Rolle spielt. Die jüngsten Auskünfte aus den Minis­te­rien, die mit der Novel­lie­rung der HOAI befasst sind, lassen es als sicher erscheinen, dass noch in dieser Legis­la­tur­pe­riode die HOAI 2013 auf den Weg gebracht wird. Es darf die Prognose gewagt werden, dass mit einem Inkraft­treten derselben im Sommer 2013 zu rechnen ist.

Wieder einmal haben sich die Verant­wort­li­chen viel vorge­nommen, betrachtet man den engen Zeit­ho­ri­zont und das, was es alles gilt, in die HOAI 2013 hinein zu verar­beiten. Nicht nur mit einer nach­hal­tigen Verän­de­rung der Leis­tungs­bilder des Archi­tekten ist zu rechnen, sondern auch mit weiteren Neue­rungen im allge­meinen Teil der Hono­rar­ord­nung. Mag dies nun – wie die weit verbrei­tete Stimmung aufge­nommen wird – begrüßt werden, muss jedoch berufs­in­tern konsta­tiert werden, dass hiermit glei­cher­maßen auch weitere und erneute Heraus­for­de­rungen auf den Berufs­stand zukommen. Denn nach der jüngsten Novel­lie­rung der HOAI 2009 bleibt fest­zu­halten, dass bis heute noch eine Vielzahl von unge­klärten Fragen diese Novel­lie­rung begleiten. Noch keinerlei gericht­liche Entschei­dungen – die als Leit­ent­schei­dungen gewertet werden dürfen – liegen hierzu vor. In manchen Bereichen herrscht erheb­liche Unklar­heit und letzt­end­lich ist die „Verein­ba­rungs-HOAI“ – dies darf aus anwalt­li­cher Praxis behauptet werden – bei einer Vielzahl von Berufs­ver­tre­tern noch nicht ange­kommen.

Dies wird für die Zukunft noch erheb­liche Aufwen­dungen für die Durch­set­zung von Hono­rar­an­sprü­chen und gege­be­nen­falls auch so manche schmerz­liche Einsicht herauf­be­schwören. Dies allemal dann, wenn die Vertrags­ge­stal­tungen noch immer nicht einer schrift­li­chen Fixierung zugeführt worden sind oder aber lediglich – insbe­son­dere bei komplexen Bauvor­haben – ein Zurück­ziehen auf Formu­lar­ver­träge erfolgt ist. Folglich wird die HOAI 2013 diese Proble­matik nicht wegfallen lassen, sondern wird sie ergänzen. Denn mit neuen Rege­lungen kommen neue Fragen und mit neuen Fragen neue Probleme. Ein inten­sives Befassen mit den Neuver­ord­nungs-Bestim­mungen ist jeden­falls, wie bei jeder Novel­lie­rung, ohnehin ein zwin­gendes Muss, um selbst für ein auskömm­li­ches Honorar zu sorgen.

Der Rückblick auf die vergan­genen Jahre der Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofes (BGH) zeigt immer mehr auf, dass sich die Richter auf Argu­men­ta­ti­ons­ebenen zurück­ziehen müssen, die getragen werden vom „Treu-und-Glauben-Grundsatz“. Das mag für manchen schmei­chelnd wirken, zeigt jedoch glei­cher­maßen die Not der Recht­spre­chung im gesamten Archi­tekten- und Baurecht auf. Nur unzu­rei­chend ist – insbe­son­dere das Archi­tek­ten­recht – im Bürger­li­chen Gesetz­buch (BGB) geregelt. Wenn ich hier von unzu­rei­chend spreche, dann meine ich hiermit die Unzu­läng­lich­keit des Gesetzes, bezogen auf die spezi­fi­sche Leistungs-Ausrich­tung des Archi­tekten. Den Planer als Werk­un­ter­nehmer im recht­li­chen Sinne zu verorten, entspricht einer dogma­ti­schen Notwen­dig­keit; wir benötigen gesetz­liche Rahmen und damit auch Einord­nungen, um zu belast­baren, am Gesetz orien­tierten Ergeb­nissen zu gelangen. Aber gerade dies wirft mit Blick auf den Berufs­stand der Archi­tekten den Fokus auf das eigent­liche Problem: Das Werk­ver­trags­recht des BGB ist mit seinen Rege­lungen nur als Fragment geeignet, die spezi­fi­schen Anfor­de­rungen an den Archi­tek­ten­beruf und die an den Archi­tekten über­tra­genen Aufgaben einer adäquaten Lösung bei Konflikten zuzu­führen. Und weil dies so ist, benötigen die Recht­su­chenden und insbe­son­dere Recht­spre­chenden zunehmend allge­meine Grund­sätze, die das Recht beherr­schen, wie eben den Treu-und-Glauben-Grundsatz. Da dieser jedoch keinen abschlie­ßenden defi­nie­renden und damit Leit­planken bildenden Kanon bilden kann, ist er für immer wieder­keh­rende Über­ra­schungen – aus welcher Perspek­tive auch immer – gut. Man könnte es auch Rechts­un­si­cher­heit nennen.

Aber die Erkenntnis allein sollte schon zu einem Lösungs­an­satz führen, nämlich im Zuge der Vertrags­ge­stal­tung hier mehr denn je Wert auf die indi­vi­du­elle Ausfor­mung, unter Berück­sich­ti­gung der spezi­fi­schen Auftrag­ge­ber­seite und des indi­vi­du­ellen Projekts, zu legen. Eine entspre­chend sensi­bi­li­sie­rende Wahr­neh­mung wird ohne Weiteres auch zu spezi­fi­schen, das Projekt beispiels­weise prägenden vertrag­li­chen Rege­lungen führen, die sodann auch glei­cher­maßen Streit vermei­dend sind.

Fest­zu­halten bleibt: sowohl hono­rar­recht­lich wie auch vertrags­ge­stal­tend ist der Berufs­stand zur nach­hal­tigen Fort‑, Weiter­bil­dung und Sensi­bi­li­sie­rung bei der Vertrags­ge­stal­tung und Abwick­lung aufge­rufen.
Friedrich-Karl Schol­tissek

Friedrich-Karl Schol­tissek ist Rechts­an­walt und Anwalts­me­diator, Lehr­be­auf­tragter an der HafenCity Univer­sität Hamburg (HCU) für Bau- und Archi­tek­ten­recht sowie Vertrau­ens­an­walt des BDA in Hamburg und Autor des HOAI 2009-Kommen­tars.