Achtung! Freier Mitar­beiter

archi­tekten und richter

Was billig wirkt, kann teuer werden. Das Beschäf­tigen freier Mitar­beiter stellt durchaus eine risi­ko­reiche Beschäf­ti­gung für Archi­tek­tur­büros dar, wie das jüngste Befassen des OLG Oldenburg (Urteil vom 21.11.2017 – 2 U 73/17) zeigt. Wähnte sich der auftrag­ge­bende Architekt doch in einer günstigen Position, indem er einen selb­ständig tätigen Archi­tekten – der auch noch ander­wei­tige Projekte eigen­ver­ant­wort­lich bear­bei­tete – seiner­seits für eine Mehrzahl von Bauvor­haben anstellte. Es wurde ein Stun­den­ho­norar verein­bart. Auf dieser Grundlage erfolgte sodann die Abrech­nung seitens des „frei­schaf­fenden Planers“.

Nach mehreren Jahren dieser Abrech­nungs­übung besann sich der Freie Architekt anders und rechnete nunmehr für sechs von ihm bear­bei­tete Bauvor­haben für das beauf­tra­gende Büro nach den HOAI-Mindest­sätzen seine Leis­tungen ab. Zwar hatte die auftrag­ge­bende Planer­seite bisher auf Grundlage der Stun­den­ho­norar-Abrech­nung auch für die nunmehr streit­ge­gen­ständ­li­chen Objekte an den Auftrag­nehmer-Planer die Zahlungen geleistet. Die HOAI-konforme Abrech­nung ergab nunmehr jedoch eine Nach­for­de­rung von über 178.000,00 Euro brutto, die der auftrag­neh­mende Architekt einfor­derte. Heftigst wurden nunmehr im Zuge des Rechts­streits die unter­schied­li­chen Posi­tionen ausge­tauscht. Insbe­son­dere meinte sich der auftrag­ge­bende Planer damit vertei­digen zu können, es sei treu­widrig, nunmehr trotz der über Jahre prak­ti­zierten Stun­den­ab­rech­nung auf der Grundlage der HOAI-Mindest­sätze die Leis­tungs­er­brin­gung abzu­rechnen.

All dies half jedoch nicht. Im Ergebnis gestanden die Richter dem klagenden, auftrag­neh­menden Archi­tekten eine Vergütung auf der Grundlage einer HOAI-konformen Abrech­nung zu. Dabei verfängt auch nicht der Einwand, gegenüber dem eigenen Bauherrn-Auftrag­geber sei lediglich eine Vergütung verein­bart worden, die unter den Mindest­sätzen gelegen habe. Selbst wenn dies zutref­fend wäre, schützt dies den Auftrag­geber-Archi­tekten nicht vor der Inan­spruch­nahme eines mindest­satz­kon­form berech­neten Archi­tek­ten­ho­no­rars des von ihm beauf­tragten Auftrag­neh­mers. Zwar gilt, dass der Architekt sich treu­widrig verhält, der nach einer getrof­fenen Verein­ba­rung eines unter den Mindest­sätzen liegenden Honorars sodann die Mindest­sätze gegenüber seinem Auftrag­geber geltend macht.

Foto: David Kasparek

Voraus­set­zung hierfür ist jedoch, dass der Auftrag­geber auf die Wirk­sam­keit der Verein­ba­rung vertraut hat und vertrauen durfte – und wenn sich dieser in einer Weise einge­richtet hat, dass ihm die Zahlung des Diffe­renz­be­trags zwischen dem verein­barten Honorar und den Mindest­sätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Wer jedoch als Archi­tek­ten­auf­trag­geber sich selbst bei der Abrech­nung mit einem Archi­tek­ten­kol­legen hinsicht­lich dessen erbrachter Leis­tungen in Wider­spruch zur zwin­genden Hono­rar­ord­nung begibt, ist nicht schutz­würdig. Darf doch davon ausge­gangen werden, dass die Planer ihr eigenes Hono­rar­recht kennen, beherr­schen und ihr Verhalten nach diesem – auch unter maßgeb­li­cher Berück­sich­ti­gung ihrer eigenen Berufs­ord­nung – richten.

Ein ähnlich gela­gertes Konflikt­po­ten­tial besteht bei der Beauf­tra­gung von Subpla­nern im Kontext einer Gene­ral­pla­nungs­leis­tung. Wer hier mit den Fach­in­ge­nieuren für Trag­werks­pla­nung oder tech­ni­sche Gebäu­de­aus­rüs­tung Hono­rar­ver­ein­ba­rungen trifft, die das zwingende Preis­recht der HOAI nicht berück­sich­tigen, Mindest­satz­un­ter­schrei­tungen mithin vorliegen, begibt sich ebenso in gefah­ren­träch­tiges Nach­for­de­rungs­fahr­wasser, sollten die einmal begrün­deten, häufig auch über Jahre gut gepflegten Bezie­hungen ins Wanken geraten. Günstig verhan­delte Kondi­tionen, die sodann auch noch im Rahmen des Gene­ral­pla­ner­ver­trags an den Bauherrn durch­ge­reicht werden, können zu uner­war­teten Nach­for­de­rungen des Subpla­ners führen. Keines­falls ist damit gesichert, dass diese Nach­for­de­rungen gene­ral­pla­ner­seitig gegenüber dem Bauherrn durch­ge­setzt werden können.

Nur Abrech­nungs­ver­ein­ba­rungen, die einer Über­prü­fung einer HOAI-konformen Abrech­nung stand­halten, bieten ausrei­chenden Schutz vor uner­war­teten Hono­rar­nach­for­de­rungen. Dies von Anbeginn berück­sich­tigt, führt ebenso zu auskömm­li­chen Hono­rar­ver­ein­ba­rungen mit der Bauher­ren­seite und schützt im Ergebnis vor bemer­kens­werten – für so manches Büro auch exis­tenz­ge­fähr­denden – Über­ra­schungen.

Friedrich-Karl Schol­tissek

Professor Friedrich-Karl Schol­tissek ist Rechts­an­walt, Grün­dungs­partner der Sozietät SK-Rechts­an­wälte in Hamburg sowie Professor für privates Baurecht an der HafenCity Univer­sität Hamburg (HCU).

Foto: David Kasparek