Der Form genügend

archi­tekten und richter

Form­vor­schriften bilden Rahmen­be­din­gungen und Orien­tie­rungs­hilfen, stellen gleichsam Fall­stricke dar. Heraus­ste­chend sind dies­be­züg­lich einer­seits die sich im eigenen Hono­rar­recht der Archi­tekten befind­li­chen zwin­genden Form­vor­schriften. Nicht minder beach­tens­wert sind jedoch auch auftrag­ge­ber­sei­tige Form­ma­ximen, insbe­son­dere dann, wenn es sich um öffent­liche Auftrag­geber handelt.

Eine Mehrzahl von hono­rar­recht­li­chen Rege­lungen im verbind­li­chen Preis­recht zwingen die Parteien – damit entspre­chende Hono­rar­pa­ra­meter archi­tek­ten­seitig durch­ge­setzt werden können – dazu, dass das Schrift­form­erfor­dernis gewahrt wird. Zum Beispiel: Zur Geltend­ma­chung des Hono­rar­mit­tel­satzes reicht eine mündliche Abrede nicht aus. Vielmehr muss diese schrift­lich verein­bart werden. Dies bedeutet, dass die strengen Anfor­de­rungen des Bürger­li­chen Gesetz­buchs (§ 126 BGB) gewahrt werden müssen. Das heißt, beide Parteien haben eine derartige Hono­rar­ver­ein­ba­rung unter dem Urkun­den­text räumlich abschlie­ßend zu unter­schreiben. Wird eine „Ober­schrift“ vorge­nommen, wird das strenge Form­erfor­dernis nicht erfüllt. Ebenso verhält es sich mit den zwin­genden vorge­nannten Voraus­set­zungen, wird im Zuge einer Hono­rar­ver­ein­ba­rung, die begründet werden soll, – bezogen auf ein durch­schnitt­li­chen Anfor­de­rungen entspre­chendes Bauvor­haben im Bestand – beab­sich­tigt, einen über 20-prozen­tigen Umbau­zu­schlag zu gene­rieren.

Liegt auch hier eine form­wirk­same Unter­schrift der Parteien unter der Hono­rar­ver­ein­ba­rung nicht vor, verbleibt es, so denn die übrigen Voraus­set­zungen vorliegen, lediglich bei einem Umbau­zu­schlag von 20 Prozent. Es verhilft dem Planer auch nicht zum Erfolg, wenn Abschlags­rech­nungen bezogen auf Hono­rar­sätze, Umbau­zu­schläge, die die Mindest­sätze über­schreiten, gelegt und auftrag­ge­ber­seitig gezahlt werden, jedoch die darge­stellten Form­erfor­der­nisse nicht vorliegen. Bis zur Legung der Schluss­rech­nung und auch nach Zahlung der Schluss­zah­lung unter Berück­sich­ti­gung nicht form­wirk­samer Hono­rar­ver­ein­ba­rungen bestehen Einwen­dungs­mög­lich­keiten des Auftrag­ge­bers bis hin zu Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen über­zahlter Honorare.

Foto: David Kasparek

Ebenso streng verhält es sich für den Fall von Form­erfor­der­nissen, die für das wirksame Unter­zeichnen und damit auch Zustan­de­kommen eines Archi­tek­ten­ver­trags uner­läss­lich sind. Städte, Gemeinden, Länder werden beherrscht von Anord­nungen über die Befugnis zur Vertre­tung der jewei­ligen Körper­schaft; diese gilt es zu befolgen. Soll der öffent­liche Auftrag­geber sich privat­recht­lich verpflichten, bedarf es je nach Ausfor­mung der Anord­nungen nach dem spezi­fi­schen Landes­recht zum Beispiel der schrift­li­chen Form, um eine Rechts­ver­bind­lich­keit des zu begrün­denden Archi­tek­ten­ver­trags zu erreichen. Zumeist wird dies noch dahin­ge­hend konkre­ti­siert, dass nur dann die Rechts­ver­bind­lich­keit (beispiels­weise) gewähr­leistet ist, wenn die Unter­zeich­nung durch zwei vertre­tungs­be­rech­tigte Personen der öffent­lich-recht­li­chen Körper­schaft erfolgt und die hierzu darüber hinaus auch noch – selbst­ver­ständ­lich – befugt sein müssen.

Das höchste deutsche Zivil­ge­richt hat insoweit bereits vor Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2013 – VII ZR 346/01) klar­ge­stellt, dass derartige zwingende Form­vor­schriften erfüllt werden müssen, um einen rechts­ver­bind­li­chen Vertrag zu begründen. Ande­ren­falls sind Erklä­rungen des öffent­li­chen Auftrag­ge­bers nicht bindend. Ebenso haben die Richter hervor­ge­hoben, dass derartige Bestim­mungen nicht nur eine Form­vor­schrift darstellen, sondern mate­ri­elles Recht wieder­geben, da damit eine Beschrän­kung der Vertre­tungs­macht verfolgt wird, die dem Schutz der öffent­lich-recht­li­chen Körper­schaft und ihrer Mitglieder dient.

Es dürfte nur schwer­lich vertretbar sein, dass sich Archi­tekten darauf berufen, von derar­tigen Rege­lungen öffent­li­cher Auftrag­geber keine Kenntnis zu haben. Denn bereits im Zuge der Ausbil­dung der Planer gehört dies zu dem vermit­telten Grund­kennt­nis­stand im Zuge bau- und archi­tek­ten­recht­li­cher Vorle­sungen. Die Praxis ist daher – zur Wahrung der auftrag­neh­mer­sei­tigen und damit einher­ge­henden Hono­rar­in­ter­essen– gut beraten, auf das Einhalten der Form­vor­schriften zwingend zu achten, diese selbst zu wahren und beim Auftrag­geber einzu­for­dern. Ande­ren­falls läuft der auftrag­neh­mende Architekt Gefahr, sich auch noch bis nach dem Zeitpunkt der Vertrags­ab­wick­lung, Schluss­rech­nungs­le­gung und ‑zahlung, Einwen­dungen auftrag­ge­ber­seitig auszu­setzen.

Friedrich-Karl Schol­tissek

Professor Friedrich-Karl Schol­tissek ist Rechts­an­walt, Grün­dungs­partner der Sozietät SK-Rechts­an­wälte sowie Professor für privates Baurecht an der HafenCity Univer­sität Hamburg (HCU).

Foto: David Kasparek