Bauta­ge­buch

archi­tekten und richter

Im elek­tro­ni­schen Zeitalter wirkt die Bezeich­nung „Bauta­ge­buch“ fast wie ein Relikt aus vergan­genen, besseren Tagen. Dieser Wahr­neh­mung zu verfallen, käme einer Selbst­täu­schung gleich. Hat doch in den vergan­genen Monaten das Bauta­ge­buch in der Recht­spre­chung quasi eine Renais­sance erlebt.

Zunächst war es der Bundes­ge­richtshof (BGH), der sich mit seinem Urteil vom 28.Juli 2011 (Az.: VII ZR 65/10) damit befasste, dass der Planer, der kein Bauta­ge­buch erstellt hat, Hono­rar­ab­züge entge­gen­halten lassen muss. Hierbei nahmen die Karls­ruher Baurechtler auch glei­cher­maßen die Abgren­zung dahin­ge­hend vor, dass eine Minderung des Archi­tek­ten­ho­no­rars dann nicht in Betracht kommt, wenn zwar das Bauta­ge­buch vom Archi­tekten ange­fer­tigt worden ist, selbiges aber dem Bauherrn nicht übergeben wurde, da die Aushän­di­gung eben nicht erfor­der­lich war.

Unter Einbe­zie­hung dieser Entschei­dung muss zunächst fest­ge­halten werden, dass das Bauta­ge­buch nach wie vor als geschul­dete Leistung im Rahmen der Objekt­über­wa­chung gilt, soweit die Anlage 11 zur HOAI unter Einbe­zie­hung der Leis­tungs­phase 8 (Bauüber­wa­chung) zur Leis­tungs­in­halts­be­stim­mung für den Archi­tek­ten­ver­trag gemacht worden ist. Bis heute wird immer noch in der Praxis verkannt, dass die bloße Bezeich­nung „Führen eines Bauta­ge­bu­ches“ noch nicht ausrei­chend konkre­ti­sie­rend ist, wie selbiges nun – insbe­son­dere mit welchen Inhalten versehen – erstellt werden muss. So entsteht immer wieder Streit über die Frage, mit welchen Detail­an­gaben das Bauta­ge­buch versehen sein muss, in welchen Zeit­ab­ständen eine Doku­men­ta­tion beispiels­weise über die Witte­rungs­ver­hält­nisse oder aber auch die Durch­füh­rung der einzelnen Gewer­ke­l­eis­tungen, die Anzahl der Mitar­beiter auf der Baustelle, erfolgen muss. Alles vermeid­bare Diffe­renzen, würde insoweit im Rahmen einer konkre­ti­sie­renden Beschrei­bung des Archi­tek­ten­ver­trags auch hierauf mehr Bedacht gelegt werden, um das Streit­po­ten­zial zu verrin­gern.

Die HOAI, auf die immer wieder fälsch­li­cher­weise rekur­riert wird, um dies­be­züg­lich Antworten zu finden, gibt hierüber selbst­ver­ständ­lich – da es sich insoweit lediglich um eine zwingende preis­recht­liche Regelung handelt – keine Auskunft. Der Zweck des Bauta­ge­bu­ches besteht darin, insbe­son­dere den Bauherrn für etwaige spätere Ausein­an­der­set­zungen mit den ausfüh­renden Firmen in die Lage zu versetzen, insoweit ein Doku­men­ta­tions-Material an die Hand zu bekommen, um – nur beispiel­haft – hinsicht­lich der Frage von berechtigten/​unberechtigten Nach­trägen oder aber Behin­de­rungs­mehr­kosten eine belast­bare Aussage treffen zu können, ob beispiels­weise Behin­de­rungs­um­stände witte­rungs­be­dingt tatsäch­lich vorlagen oder aber Vorleis­tungen eines anderen Unter­neh­mers tatsäch­lich nicht erbracht waren.

Zur sorg­fäl­tigen Führung eines Bauta­ge­bu­ches wird auch gehören, konkre­ti­sie­rend und belastbar nach­voll­ziehbar darzu­legen, welche Gewerk­emit­ar­beiter vor Ort waren, in welcher Mann­stärke die entspre­chenden Kolonnen am Bauvor­haben ihre Tätig­keiten ausführten, wie sich die Witte­rungs­ver­hält­nisse darstellten, welche konkreten Ausfüh­rungs­be­hin­de­rungen vorlagen – und aus welchen Gründen herrüh­rend und welche beson­deren etwaigen Vorkomm­nisse gegeben waren, die außerhalb des üblichen Gesche­hens auf der Baustelle zu verorten sind. Ob eine derartige Über­prü­fung täglich vom Archi­tekten vorge­nommen werden muss, kann durchaus fraglich sein. Bei einem normalen Ablauf eines Bauvor­ha­bens dürfte dies zu verneinen sein. Ergeben sich jedoch außer­or­dent­liche Umstände im Rahmen des Bauge­sche­hens, wird die Beur­tei­lung anders ausfallen müssen. Dies zumal auch deshalb, da gerade insoweit auch der bau-über­wa­chende Fachmann vor Ort gefordert wird, um zu koor­di­nieren, zu über­wa­chen und Über­prü­fungen zeitnah und in engen Margen vorzu­nehmen.

Gerade wenn es beispiels­weise zu Behin­de­rungs­um­ständen kommt, die gewer­ke­seitig gerügt werden, wird – unter Berück­sich­ti­gung der vom Archi­tekten einge­nom­menen Sach­wal­ter­pflicht – dieser gehalten sein, sich ein konkretes Bild von den tatsäch­li­chen Gege­ben­heiten auf der Baustelle zu machen, um für etwaige Ausein­an­der­set­zungen mit dem ausfüh­renden Unter­nehmer den Bauherren präpa­rieren zu können. Dieser wird zumeist kaum andere Möglich­keiten haben, als sich auf die Bauta­ge­buch­auf­zeich­nungen des Planers zu verlassen. Die Doku­men­ta­tion ist insbe­son­dere auch für den Auftrag­geber deshalb von nach­hal­tiger Bedeutung, weil zumeist hinsicht­lich lang­wie­riger Baupro­zesse das Erin­ne­rungs­ver­mögen aller Betei­ligten schwindet und durchaus postu­liert werden kann, dass ein erfolg­rei­cher Baupro­zess auch nur deshalb geführt werden kann, weil eine entspre­chend quali­fi­zierte Doku­men­ta­tion, auf die eben auch nach Jahren noch zurück­ge­griffen werden kann, vorliegt.

Erst jüngst hatte sich dies­be­züg­lich das Berliner Kammer­ge­richt (KG) wiederum mit der Bauta­ge­buch-Proble­matik zu befassen (Urteil vom 14.02.2012 – 7 U 53/08) und stellt klar, dass Eintra­gungen in das Bauta­ge­buch nicht täglich erfolgen müssen, sondern es ausrei­chend sei, wenn die Eintra­gung in dem Rhythmus erfolge, die sich aus der Über­prü­fungs­pflicht als solche ergebe. Konkretes ist hiermit nicht ausgesagt, sondern postu­liert vielmehr: Es kommt auf den konkreten Einzel­fall an. Bei normalen Abläufen im Bauge­schehen, so darf konsta­tiert werden, sind engma­schige Aufzeich­nungen wohl nicht erfor­der­lich. Kommt es jedoch zu Bauab­lauf­stö­rungen, kann dies auch dazu führen, dass der Architekt geradezu täglich zu Bauta­ge­buch­be­richten aufge­rufen ist, wenn dies mit einer nach­hal­tigen Vor-Ort-Koor­di­na­tion und Über­wa­chung der ausfüh­renden Unter­nehmen einher­geht. Das Thema „Bauta­ge­buch“ lebt also!
Friedrich-Karl Schol­tissek

Friedrich-Karl Schol­tissek ist Rechts­an­walt und Anwalts­me­diator, Lehr­be­auf­tragter an der HafenCity Univer­sität Hamburg (HCU) für Bau- und Archi­tek­ten­recht sowie Vertrau­ens­an­walt des BDA in Hamburg und Autor des HOAI 2009-Kommen­tars.