Gegen­sei­tiges Verständnis und Wert­schät­zung

archi­tekten und richter

Die seit Jahren bestehende Kolumne „archi­tekten und richter“ führt zwei Prot­ago­nisten auf, die es schwer mitein­ander haben, insbe­son­dere wenn es um das gegen­sei­tige wert­schät­zende Mitein­ander geht. Da sind zunächst die Planer, die sich nur allzu häufig miss­ver­standen fühlen, wenn es um die gericht­liche Durch­set­zung von Hono­rar­an­sprü­chen geht – weil eine andere Streit­bei­le­gungs­mög­lich­keit mit dem Auftrag­geber nicht in Betracht kommt. Ebenso verhält es sich, wenn sich der Architekt gericht­lich durch­zu­set­zenden Haftungs­an­sprü­chen des Auftrag­ge­bers gegen­über­sieht. Nicht nur, dass Archi­tek­ten­ho­no­rar­pro­zesse zumeist zu Haftungs­pro­zessen mutieren, sondern darüber hinaus auch noch das Füllhorn der – so zumindest beim Archi­tekten gefühlt – unüber­seh­baren Haftungs­an­sprüche sich quasi kübel­weise über ihm ergießt und er emotional kaum Auswege erkennt, sich der Haftung des Auftrag­ge­bers zu entziehen. Zumindest die empfun­dene Unbill steigert sich geradezu ins uner­mess­liche, verge­gen­wär­tigt sich der Planer, dass doch auch seit einigen Jahren das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt den Archi­tekten die höchste Wert­schät­zung entge­gen­bringt, wenn die Verfas­sungs­hüter (vgl. Beschluss vom 26.09.2005 – 1 BvR 82 / 03) heraus­de­stil­lieren, dass die Sicherung und Verbes­se­rung der Qualität der Planungs­tä­tig­keit ein legitimes Ziel des Gesetz­ge­bers darstelle: zumal die Herbei­füh­rung dieses Quali­täts­an­spru­ches durch die HOAI erreicht werden soll, da gerade dem Planer jenseits von Preis­kon­kur­renz ein Freiraum zu verschaffen ist, hoch­wer­tige Arbeit zu erbringen, die sich im Leis­tungs­wett­be­werb der Archi­tekten – und nur hierin – bewähren muss.

Die Betrach­tung der Rich­ter­seite, wird diese mit Honorar- und Haftungs­pro­zessen betraut, ist eine gänzlich andere. Schon das Rich­teramt ist darauf ausgelegt, dass das Entschei­dungs­gre­mium nur dem Gesetz verpflichtet ist. Und hier beginnt bereits das empfun­dene Übel auf der Planer­seite. Dass das Archi­tek­ten­werk nun einmal – und dies bereits seit Jahr­zehnten – dem Werk­ver­trags­recht unter­fällt und damit auch der gesetz­ge­be­risch normierten Erfolgs­haf­tung, ist zwar den Archi­tekten hinläng­lich bekannt, jedoch nicht in ihren damit verbun­denen Rechts­fol­ge­wir­kungen, wenn es um Haftung geht. Ebenso wenig, so muss bedau­er­li­cher­weise konsta­tiert werden, steht es um das Wissen um eine HOAI-konforme Abrech­nung und eine auch früh­zei­tige wirksame Hono­rar­ver­ein­ba­rung (zur Absi­che­rung des eigenen Honoran­spru­ches) in der Planer­zunft häufig nicht zum Besten. Da ist es frustran, sich rich­ter­seits dann vorhalten lassen zu müssen, dass zwar Leis­tungen durchaus planer­seitig erbracht worden sind, diese jedoch als akqui­si­to­ri­sche Tätigkeit noch quali­fi­ziert werden müsse und damit ein Hono­rar­an­spruch entfalle. Selbst­ver­ständ­lich sind dies alles Einzel­fall­ent­schei­dungen, die die Gerichte auf der Grundlage höchst indi­vi­du­eller einzel­fall­prä­gender Merkmale auszu­ur­teilen haben. Dass hier und da auch kein ausrei­chendes Verständnis für den Archi­tek­ten­beruf bei dem einen oder anderen Richter vorhanden ist, mag angehen, zumal sich seit Jahr­zehnten eine hoch­dif­fe­ren­zierte einzel­fall­be­zo­gene Recht­spre­chung für diesen Berufs­stand heraus­ge­bildet hat.

Folglich kann nur postu­liert werden, dass Archi­tekten und Richter aufein­ander zugehen müssen, was nicht nur im Rahmen der direkten konfron­ta­tiven Ausein­an­der­set­zung bei Gerichts­strei­tig­keiten zu geschehen hat, sondern schon vorher anknüp­fend. In der Archi­tek­ten­schaft muss ein stärkeres Durch­dringen der recht­li­chen Kompo­nenten Platz greifen. Recht ist und darf kein – wie seit Jahr­zehnten fest­stellbar – Buch mit sieben Siegeln für den Planer sein und bleiben. Nur diese Erkenntnis führt die zukünf­tige Gene­ra­tion der Planer in die erfor­der­liche sensi­bi­li­sie­rende Richtung, Recht auch als einen wesent­li­chen Teil ihrer Berufs­aus­übung zu verstehen und damit schon im Vorwege ein nach­hal­ti­geres – als bisher gesche­henes – Wort bei der Geset­zes­ent­wick­lung zum Werk­ver­trags­recht mit dem Gesetz­geber und den teil­neh­menden Richtern mitzu­spre­chen: profes­sio­neller ausge­richtet zu sein bei der Wahrung der eigenen Honorar- und Vertrags­ge­stal­tungs­in­ter­essen, das ist die anzu­stre­bende Maxime. So und nur so kann und wird sich das Verhältnis Archi­tekten und Richter verbes­sern und einer zuneh­menden gegen­sei­tigen Wert­schät­zung und dem erfor­der­li­chen Verständnis zuträg­lich sein.
Friedrich-Karl Schol­tissek

Friedrich-Karl Schol­tissek ist Rechts­an­walt und Anwalts­me­diator, Lehr­be­auf­tragter an der HafenCity Univer­sität Hamburg (HCU) für Bau- und Archi­tek­ten­recht sowie Vertrau­ens­an­walt des BDA in Hamburg und Autor des HOAI 2009-Kommen­tars.