Vorschnell

archi­tekten und richter

Der Archi­tek­ten­ver­trag unter­liegt regel­mäßig – insbe­son­dere wenn es sich um die Über­tra­gung von Planungs‑, Ausschrei­bungs- und Bauüber­wa­chungs­leis­tungen handelt – dem Werk­ver­trags­recht des Bürger­li­chen Gesetz­bu­ches. Eines der heraus stechenden Merkmale dieser vertrag­li­chen Einord­nung ist, dass der Auftrag­nehmer, stellt sich seine erbrachte Leistung als mangel­haft dar, nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Nach­bes­se­rung hat. Weit verbreitet ist – in Abwei­chungen hiervon – jedoch, dass sich mangel­hafte Archi­tek­ten­leis­tungen, die zumeist in der geistigen Leis­tungs­er­brin­gung zu sehen sind – in Abgren­zung zur gegen­ständ­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung des ausfüh­renden Bauun­ter­neh­mers –, sich nicht mehr bei Reali­sie­rung des Objektes rück­gängig machen lassen.

Die Folge hieraus ist, dass sehr früh­zeitig die höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung postu­liert hat, dass dann, wenn sich der Planungs­fehler im Bauwerk reali­siert hat, der ausfüh­rende Unter­nehmer also nach der fehler­haften Planung gebaut hat, könne der Auftrag­geber ohne Frist­set­zung und Ableh­nungs­an­dro­hung von dem Archi­tekten Scha­dens­er­satz für die Baumängel verlangen, die aufgrund eines vom Archi­tekten verschul­deten Planungs­man­gels verur­sacht worden sind (so BGH, Urt. v. 07.03.2002 – VII ZR 1/00, zurück­ge­hend auf BGH, NJW-RR 1989, 86). Bauher­ren­seitig führt dies zu der zügigen – aber häufig unzu­tref­fenden – Annahme, dem Archi­tekten gegenüber könne sofort ein Scha­dens­er­satz­an­spruch entge­gen­ge­halten werden, so zum Beispiel als Aufrech­nung gegen einen geltend gemachten Hono­rar­an­spruch.

Vorschnell (!) insbe­son­dere dann, wenn noch Nach­bes­se­rungs­mög­lich­keiten, ob der fehler­haften Planung, bestehen. Diese bestehen immer dann, wenn noch nicht auf der Grundlage der fehler­haften Planung das Objekt reali­siert worden ist; also der Planungs­fehler während des Planungs‑, Ausschrei­bungs- und ggf. vorbe­rei­tenden Baurea­li­sie­rungs­pro­zesses fest­ge­stellt wird. Ist der Architekt nur mit einigen Grund­leis­tungen, wie beispiels­weise der gesamten Planung (einschließ­lich der Ausfüh­rungs­pla­nung) beauf­tragt und knüpft hieran ein weiterer Planer, der die Ausschrei­bung und die Objekt­über­wa­chung über­nommen hat – auch dies wiederum können zwei unter­schied­liche auftrag­neh­mende Archi­tekten ausführen –, an, so hat bei der Übernahme der Leis­tungen des planenden Vorgänger-Archi­tekten der nach­fol­gende Auftrag­nehmer sich nicht nur in die Plan­un­ter­lagen einzu­ar­beiten, ohne die es ohnehin nicht möglich ist, die Ausschrei­bung und/​oder Bauüber­wa­chung durch­zu­führen, sondern hat diese auch einer entspre­chenden Über­prü­fung zu unter­ziehen und auf die etwaige Mangel­haf­tig­keit der Planung den Auftrag­geber hinzu­weisen.

Bei einer so sorg­fältig durch­zu­füh­renden Bear­bei­tung – die sich schon zwingend zur Vermei­dung eigener Haftungs­an­sprüche des Nach­fol­ge­pla­ners aufdrängt – ist, unter Inbe­zug­nahme auf die so dem Bauherrn zur Verfügung gestellten Erkennt­nisse, diesem die zwingende recht­liche Verpflich­tung auferlegt, den planenden Archi­tekten zur Durch­füh­rung der Mängel­be­sei­ti­gung hinsicht­lich der fehler­haften Planung aufzu­for­dern. Ein sofor­tiges Geltend­ma­chen von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen schließt sich aus. Der Auftrag­geber hat mithin das System des Mängel­haf­tungs­rechts des Bürger­li­chen Gesetz­bu­ches zu beachten, will er sich nicht selbst seiner Rechts­po­si­tion beheben, Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegenüber dem mangel­haft planenden Auftrag­nehmer zu verlieren. Denn wer als Bauherr hier vorschnell handelt, so beispiels­weise den Nach­fol­ge­planer direkt mit der Mängel­be­sei­ti­gung der fehler­haften Planung beauf­tragt, und meint, die insoweit entste­henden Kosten ohne Weiteres gegenüber dem fehler­haft planenden Archi­tekten durch­setzen zu können, verkennt seine Rechts­po­si­tion. Denn wird dem fehler­haft planenden Archi­tekten nicht unter einer ange­mes­senen Frist­set­zung die Möglich­keit der Mangel­be­sei­ti­gung einge­räumt, sondern sofort die Mangel­be­sei­ti­gung durch einen Dritten vollzogen, verliert grund­sätz­lich der Auftrag­geber seine Scha­dens­er­satz­an­sprüche und wird diese nicht mit Erfolg gegenüber dem fehler­haft Planenden durch­setzen können.

Folglich ist in jedem Einzel­fall konkret zu über­prüfen, inwieweit noch eine Mängel­be­sei­ti­gung, insbe­son­dere hinsicht­lich einer fehler­haften Planung oder einer Ausschrei­bung, möglich gewesen wäre; dem fehler­haft leis­tenden Planer also mithin die Möglich­keit hätte einge­räumt werden müssen/​können, die Fehl­pla­nung noch vor Reali­sie­rung in der Bauer­rich­tung einer Mangel­be­sei­ti­gung zuzu­führen. Neben diesen darge­legten rele­vanten Umständen hat darüber hinaus der Auftrag­nehmer auch zu beweisen und darzu­legen, dass es sich bei der fehler­haften Leistung des Planers um eben auch eine von ihm geschul­dete Leistung handelt. Dies ist keines­falls eine Selbst­ver­ständ­lich­keit; nur der geschul­dete Leis­tungs­in­halt der Planung, Ausschrei­bung und Bauüber­wa­chung kann in recht­li­cher Relevanz mangel­be­haftet sein, nicht hingegen eine nicht geschul­dete Leistung, da es bereits an der Eingangs­vor­aus­set­zung, der geschul­deten Leis­tungs­er­brin­gung, fehlt.

Vorschnelle Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegenüber den Archi­tekten ist also bei genauer und einzel­fall­be­wer­tender Betrach­tung ein durchaus riskantes Unter­fangen des Auftrag­ge­bers, beachtet dieser nicht streng die gesetz­li­chen und durch die höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung vorge­ge­benen Spiel­re­geln.

Friedrich-Karl Schol­tissek

Friedrich Karl Schol­tissek ist Rechts­an­walt und Grün­dungs­partner der Sozietät SK-Rechts­an­wälte sowie Lehr­be­auf­tragter für Bau- und Archi­tek­ten­recht an der HafenCity Univer­sität Hamburg (HCU) sowie Autor des in Kürze in 2. Auflage erschei­nenden HOAI-Kommen­tars (Juni 2014) im C.H. Beck-Verlag München.

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